Nutzungsvereinbarung
Preiskondition und AGB
Preiskondition für Vorbestellung bis zum 20.10.2017:
Bestellungssumme(Netto in Euro)
Rabatt
2.500-5.000 3%
5.001-10.000 5%
10.001-15.000 10%
15.001-20.000 12%
ab 20.000 15%
ab 40.000 Nach Vereinbarung
Vorkasserabatt (Zahlung vor 31.12.2013) 3%

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

§ 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen. Auskünfte und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Für den Dienstleistungsbereich Großfeuerwerk gelten unsere gesonderten AGB.

§ 1.2 Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit sich unsere Geschäftsbedingungen mit den Bedingungen des Bestellers decken, gelten die sich deckenden Klauseln, auch wenn im übrigen den Bedingungen des Bestellers hiermit widersprochen wird. Ein Widerspruch gegen unsere Bedingungen muß innerhalb 7 Tagen schriftlich erfolgen und zur Wirksamwerdung von uns schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für etwaige Abwehrklauseln des Bestellers.

§ 1.3 Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag für die Dauer von 3 Wochen ab Eingang des Auftrages bei uns gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Auch die Lieferung gilt als Annahme des Auftrages. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung eines bereits erteilten Auftrages. Falls ein bestelltes Stück nicht greifbar ist, wird dasselbe durch ein ähnliches oder gleichwertiges ersetzt. Für Privatkunden gelten folgende zusätzliche Regelungen hinsichtlich des Widerrufrechtes.

§ 2 Umfang der Lieferung

§ 2.1 Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführungsgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt auch für die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers.

§ 3 Zahlungsbedingungen

§ 3.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. der MwSt. ab Lager. Die Lieferung erfolgt ab € 2.500,- Bundesweit frei Haus. Nachlieferungen erfolgen, wenn Tourenzusammenfassung möglich ist, frei Haus. Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und Abgaben zu tragen. Die Lieferung erfolgt ab € 4.000,- frachtfrei deutsche Grenze.

§ 3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug bei Lieferung zahlbar (Nachnahme). Teilsendungen gelten in Bezug auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung als selbständig.

§ 3.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir auch ohne Verzug berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% berechnen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Herausgabe der Ware verlangen. Werden uns nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind unsere gesamten Forderungen sofort fällig.

§ 3.4 Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir ein Zurückbehaltungsrecht für Waren, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder sich in unserer Aufbewahrung befinden, ausüben. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden.

§ 3.5 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Aufrechnungen des Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen

§ 4.1 Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Das Vorgenannte gilt auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart worden sind.

§ 4.2 Bei Lieferungen außerhalb unseres Lagers, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

§ 4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.

§ 4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzugs – die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, behördliche Verfügungen, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transports und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.

§ 4.5 Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.

§ 4.6 Fallen unsere Bezugsquellen ohne unser Verschulden ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen aufzuteilen.

§ 5 Annahmeverzug

§ 5.1 Der Besteller ist im Hinblick auf die bei der Auslieferung und Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu beachtenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der insoweit entstehenden besonderen Gefahren im Umgang mit den vorgenannten Erzeugnissen auf unser ausdrückliches Verlangen hin verpflichtet, mit uns einen verbindlichen Liefertermin zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 295 BGB. Erklärt sich der Besteller auf ein entsprechendes Verlangen unsererseits nicht, gerät der Besteller im Hinblick auf unsere Lieferverpflichtung in Annahmeverzug. Gleiches gilt, wenn der Besteller die ihm angebotene Ware tatsächlich nicht annimmt. Vereinbart der Besteller mit uns auch nach einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Tagen keinen verbindlichen Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm tatsächlich angebotene Ware wieder nicht ab, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, können wir 15% des Auftragswertes als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Besteller bleibt das Recht erhalten, den Nachweis zu führen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Für eine vom Besteller verschuldete vergebliche Anlieferung können wir die üblichen Speditionskosten berechnen.

§ 6 Verzugsfolgen

§ 6.1 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Besteller einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch maximal bis zu 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

§ 6.2 Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Haftung

§ 7.1 Für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug haben wir nur einzutreten, sofern diese durch unser Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in §831 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsausschluß besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) und soweit es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften (einschl. solcher Mangelfolgeschäden, vor denen die Zusicherung schützen soll), handelt.

§ 7.2 In allen Fällen ist jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt.

§ 8 Gefahrübergang

§ 8.1 Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer über.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

§ 9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem und anderen Geschäften, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 9.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung und Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 9.3 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Gewährleistung

§ 10.1 Ist unsere Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, verpflichten wir uns, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Gutschrift. Der Besteller ist verpflichtet, die Beweismitteln, z.B. Videoaufnahme, restliche Stücke der Feuerwerkskörpern.

§ 10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

§ 10.3 Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltene Ware bei der Anlieferung auf Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden hin zu untersuchen. Etwaige Fehlmengen oder Beschädigungen hat er dem Frachtführer zu melden und von diesem den Tatbestand aufnehmen zu lassen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferungseingang schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befand, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, oder kann diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist von uns erbracht werden, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.

§ 10.4 Wir stehen dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der von uns vertriebenen Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur im Rahmen des §7.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichte, Teilnichtigkeit

§ 11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Zusätzliche Konditionen:

Feuerwerkskörper der KL IV dürfen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß SprengG nur gegen Vorlage eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG zur Verwendung bzw. Beförderung abgegeben werden.

Der Versand der Gefahrklassen 1.1G-1.3G kann nur mit speziellen Speditionen erfolgen, die über eine eine entsprechende Zulassung verfügen. Selbstabholung ist nur bei vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugen und mit berechtigtem Fahrpersonal nach ADR möglich.

Panda Großfeuerwerk GmbH